So einfach sparst du Steuern
Vorsorgen und Steuern sparen. So einfach sicherst du dir deine Steuerersparnis.
Wie hoch ist der Maximalbetrag 2024 in der Säule 3a? So kannst du maximal Steuern sparen.
Wie hoch ist der Maximalbetrag 2024 in der Säule 3a?
Dieser Betrag können Angestellte mit Pensionskasse (2. Säule) in ihre Säule 3a einzahlen.
Selbständige ohne Pensionskasse (2. Säule) können 20% des Nettoeinkommens, maximal aber CHF 35'280.- in ihre Säule 3a einzahlen.
Dieser Betrag können Angestellte mit Pensionskasse (2. Säule) in ihre Säule 3a einzahlen.
Nicht vergessen: Richte am besten gleich einen Dauerauftrag ein: Pro Monat sind das neu CHF 604.85
Selbständige ohne Pensionskasse (2. Säule) können 20% des Nettoeinkommens, maximal aber CHF 36'288.- in ihre Säule 3a einzahlen.
Wenn du jährlich den Maximalbetrag in deine Säule 3a einzahlst, hast du optimal für's Alter vorgesorgt. Zudem erzielst du durch das Einzahlen des Maximalbetrags die maximale Steuerersparnis.
Der Maximalbetrag für die Säule 3a («gebundene Vorsorge») wird jährlich durch das Bundesamt für Sozialversicherungen festgelegt. Der Betrag lässt sich vom Maximum des BVGs ableiten, dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Alle zwei Jahre überprüft der Bundesrat eine allfällige Anpassung der Renten und damit auch der maximalen AHV-Rente. Das BVG Maximum entspricht dem Dreifachen der für das aktuelle Jahr gültigen maximalen AHV-Rente. Wobei gemäss BVV3 angestellte Erwerbstätige mit Pensionskasse 8% und selbständig Erwerbstätige ohne Pensionskasse 40% des BVG Maximums in die Säule 3a einzahlen dürfen.
Maximale AHV-Rente 2024:
CHF 29'400.–
BVG Maximum 2024:
3 x CHF 29'400.– = CHF 88'200.–
Maximalbeitrag für Erwerbstätige mit Pensionskasse:
CHF 88'200.– x 8 % = CHF 7'056.–
Maximalbeitrag für Erwerbstätige ohne Pensionskasse:
CHF 88'200.– x 40 % = CHF 35'280.–
Auch nach dem Referenzalter einzahlen
Personen im Pensionsalter können bis fünf Jahre nach dem Erreichen des Referenzalters weiterhin einzahlen, sofern sie noch erwerbstätig sind.
Das aktuelle Referenzalter für Frauen beträgt 64 Jahre, das für Männer 65 Jahre. Ab 2028 gilt für Frauen und Männer das gleiche Referenzalter von 65 Jahren. Ab 2025 wird das Referenzalter für Frauen stufenweise erhöht.
Einzahlen bei Unterbruch der Erwerbstätigkeit
Trotz einem vorübergehenden Unterbruch der Erwerbstätigkeit bleibt die Abzugsberechtigung der Säule 3a erhalten, sobald ein AHV-pflichtiges Ersatz- oder Erwerbseinkommen bezogen wird (z.B. Militärdienst, Mutterschaft etc.).