Maximalbetrag Säule 3a Maximal­betrag Säule 3a 2024

Wie hoch ist der Maximal­betrag 2024 in der Säule 3a? So kannst du maximal Steuern sparen.

Wie hoch ist der Maximal­betrag 2024 in der Säule 3a?

So hoch ist der Maximalbetrag im Jahr 2024:

Maximal CHF 7'056.–

Dieser Betrag können Angestellte mit Pensions­kasse (2. Säule) in ihre Säule 3a ein­zahlen. 

So hoch ist der Maximalbetrag im kommenden Jahr 2025:

Maximal CHF 7'258.–

Dieser Betrag können Angestellte mit Pensions­kasse (2. Säule) in ihre Säule 3a ein­zahlen. 
Nicht vergessen: Richte am besten gleich einen Dauerauftrag ein: Pro Monat sind das neu CHF 604.80

Warum es sich lohnt, den Maximal­beitrag in die Säule 3a ein­zu­zahlen?

Wenn du jährlich den Maximalbetrag in deine Säule 3a einzahlst, hast du optimal für's Alter vorgesorgt. Zudem erzielst du durch das Einzahlen des Maximalbetrags die maximale Steuerersparnis.

Wie setzt sich der Maximal­betrag zusammen?

Der Maximalbetrag für die Säule 3a («ge­bundene Vor­sorge») wird jährlich durch das Bundes­amt für Sozial­ver­sicherungen fest­gelegt. Der Betrag lässt sich vom Maximum des BVGs ableiten, dem Bundes­gesetz über die berufliche Alters-, Hinter­lassenen- und Invaliden­versicherung.

Alle zwei Jahre über­prüft der Bundes­rat eine allfällige An­passung der Renten und damit auch der maximalen AHV-Rente. Das BVG Maximum entspricht dem Dreifachen der für das aktuelle Jahr gültigen maximalen AHV-Rente. Wobei gemäss BVV3 angestellte Erwerbstätige mit Pensionskasse 8% und selbständig Erwerbstätige ohne Pensionskasse 40% des BVG Maximums in die Säule 3a einzahlen dürfen. 

Maximale AHV-Rente 2024: 
CHF 29'400.–

BVG Maximum 2024:
3 x CHF 29'400.– = CHF 88'200.–

Maximalbeitrag für Erwerbstätige mit Pensionskasse:
CHF 88'200.– x 8 % = CHF 7'056.–

Maximalbeitrag für Erwerbstätige ohne Pensionskasse:
CHF 88'200.– x 40 % = CHF 35'280.–

Gut zu wissen

Auch nach dem Referenz­alter einzahlen
Personen im Pensions­alter können bis fünf Jahre nach dem Er­reichen des Referenz­alters weiter­hin ein­zahlen, sofern sie noch erwerbs­tätig sind.

Das aktuelle Referenz­alter für Frauen beträgt 64 Jahre, das für Männer 65 Jahre. Ab 2028 gilt für Frauen und Männer das gleiche Referen­zalter von 65 Jahren. Ab 2025 wird das Referenz­alter für Frauen stufenweise erhöht.

Einzahlen bei Unter­bruch der Erwerbs­tätigkeit
Trotz einem vor­über­gehenden Unter­bruch der Erwerbs­tätigkeit bleibt die Ab­zugs­berechti­gung der Säule 3a erhalten, sobald ein AHV-pflichtiges Ersatz- oder Er­werbs­ein­kommen bezogen wird (z.B. Militär­dienst, Mutter­schaft etc.).