Alles rund um Freizügig­keit Alles rund um Freizügig­keit

Tipps & Tricks rund um Frei­zügig­keit. So holst du mehr raus aus deiner 2. Säule.

Tipps & Tricks rund um Frei­zügig­keit und deine 2. Säule

Was ist Frei­zügig­keit?

Mit Freizügig­keit ist gemeint, dass du dein Vor­sorge­gut­haben aus der Pensions­kasse - oder auch die so­ge­nannte Freizügig­keits­leistung parkierst. Dies erfolgt vorüber­gehend oder bis zum Referenz­alter* (Alter 64 bei Frauen (inskünftig Alter 65) /Alter 65 bei Männern).

Verlässt du beispiels­weise deinen Job, musst du auch deine Pensions­kassen­gelder mitnehmen. Beginnst du einen neuen Job, wirst du auf­gefor­dert, deine Freizügig­keits­leistung an die Pensions­kasse von deinem neuen Arbeit­geber zu überweisen. 

Oft macht das Leben seine eigenen Pläne. Es gibt viele Gründe, bei denen du deinen Job verlässt und nicht gleich einen neuen an­nim­mst. In diesem Fall und auch in anderen Situationen musst du dein Pensions­kassen­guthaben auf einem Freizügig­keits­konto parkieren.

Mögliche Fälle für die Eröffnung eines Freizügig­keits­kontos können sein:

  • Längere Reise
  • Babypause
  • Berufliche Auszeit oder Arbeits­losigkeit
  • Vorzeitige Aufgabe der Erwerbs­tätigkeit
  • Personen, die sich selbständig machen und auf den Bezug des Freizügig­keits­gut­habens verzichten

*Das Vermögen kann unter bestimmten Bedingungen aus­bezahlt oder zum Zeit­punkt des Er­reichens des Referenz­alters bezogen werden. Letzterer Kapital­bezugs­grund kann frühestens 5 Jahre vor Er­reichen des Referenz­alters geltend gemacht werden. 

Nicht immer braucht es ein Freizügigkeitskonto

Bis zu einem halben Jahr kannst du dein Geld auch bei der Pensions­kasse des bisherigen Arbeit­gebers lassen. Erst nach sechs Monaten musst du deiner bisherigen Kasse deine neue Pensions­kasse oder ein Freizügig­keits­konto bekannt geben. Nimmst du also eine kurze Auszeit beim Jobwechsel und verreist für wenige Monate, brauchst du nicht zwingend ein Freizügig­keits­konto.

Meldest du dich nicht, wird deine bisherige Pensions­kasse frühestens nach sechs, spätestens aber nach 24 Monaten dein Vor­sorge­guthaben in der nationalen Vorsorge­einrichtung «Stiftung Auffang­einrichtung» deponieren.

Wer 58 Jahre oder älter ist, muss auch nicht zwingend ein Freizügig­keits­konto einrichten. Falls dein Arbeitgeber das Arbeits­verhältnis auf­gelöst hat, kannst du bei der Pensions­kasse deines Arbeit­gebers bleiben.

Unser Tipp – bei Aus­tritt aus der Pensions­kasse

Beim Austritt aus der Pensions­kasse hast du einmalig die Möglich­keit, dein Guthaben auf zwei Freizügigkeits­konten bei unterschiedlichen Freizügigkeits­stiftungen aufzuteilen. Aus rechtlichen Gründen dürfen die beiden Konten nicht bei der gleichen Freizügigkeits­stiftung geführt werden. Diese Strategie ermöglicht es dir, dein Guthaben im Alter gestaffelt abzu­heben und dabei deine Steuer­last zu mini­mieren.

So vermeidest du die höhere Besteuer­ung, die entsteht, wenn das gesamte Guthaben in einem Jahr versteuert wird.

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Wie eröffne ich ein Freizügig­keits­konto?

Bei frankly kannst du ganz einfach dein Freizügig­keits­konto für deine Freizügig­keits­gelder eröffnen.

Mit frankly kannst du deine Freizügig­keits­gelder entweder in Konto­form halten oder in die mehrfach aus­gezeichneten Swisscanto-Anlage­produkte mit der günstigen All-in-Fee in­vestieren. Es ist auch möglich, nur einen Teil deines Freizügig­keits­guthabens anzulegen.

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